Kleinunternehmer und Umsatzsteuer

Unternehmer müssen für ihre Lieferungen und Leistungen Umsatzsteuer (USt) berechnen. Die berechnete Umsatzsteuer, gekürzt um die ihnen wiederum von anderen Unternehmern berechnet und an diese gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer), haben sie dem Finanzamt in Umsatzsteuervoranmeldungen mitzuteilen und an dieses abzuführen.

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt aber unter bestimmten Umständen nicht erhoben. Dazu muss er einiges beachten, weil er sonst diesen Vorteil ganz oder teilweise aufgibt.
Erstens ist zu prüfen, ob er Kleinunternehmer ist: Lag sein Bruttoumsatz im Vorjahr unter 17.500 € und voraussichtlich im laufenden Jahr unter 50.000 € ist der Unternehmer Kleinunternehmer. Bei Gründung eines Unternehmens nicht gleich am 1.1. des Vorjahres wird der Jahresumsatz des Vorjahres auf ein ganzes Kalenderjahr hochgerechnet.
Zweitens darf der Kleinunternehmer keine Rechnung, auch keine Quittung, mit Umsatzsteuer ausschreiben. Tut er es dennoch, muss er das dem Finanzamt in einer Umsatzsteuervoranmeldung melden und zahlen. Auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer darf nicht verwendet werden.
Drittens steht dem Kleinunternehmer im Gegenzug aber auch kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt für von ihm gezahlte Vorsteuer zu. Da i.d.R. der Ausgangsumsatz sehr viel größer als der Einkauf ist, bleibt die Nutzung der Kleinunternehmerregelung trotzdem ein Vorteil.

Bei Gründung eines Unternehmens steht oft nicht fest, wie hoch die Umsätze sein werden. Deshalb kann der Unternehmer, der im Nachhinein feststellt, dass er Kleinunternehmer ist, noch mit der Umsatzsteuerjahreserklärung die Kleinunternehmerschaft geltend machen, obwohl er Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hat.

In einigen Fällen kann die Kleinunternehmerschaft nachteilig sein. Kauft ein Unternehmer z.B. einen Lkw teuer für das Unternehmen und erhält er dafür eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis von einem Unternehmer, kann diese Vorsteuer allein höher als die von ihm u.U. geschuldete Umsatzsteuer sein.
 Eigener Bruttoumsatz 16.820 €
enthaltene Umsatzsteuer 16%    2.820 € dem Finanzamt (FA) geschuldet  2.820 €
Nettoumsatz 14.500 €
Lkw netto 25.000 €
+ Umsatzsteuer (=Vorsteuer) 16%   4.000 € Erstattungsanspruch gegen das FA 4.000 €
Lkw brutto 29.000 €
verbleibender Erstattungsanspruch gegenüber dem FA  1.180 €

In einem solchen Fall kann der Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich vom Finanzamt den Erstattungsbetrag (hier 1.180 €) auszahlen lassen. Der Haken dabei ist, das die Anwendung der Kleinunternehmerregelung erst wieder nach 5 Jahren möglich ist. Das stört natürlich nur dann, wenn nicht wegen der Umsatzentwicklung in diesen Jahren die Regelung ohnehin nicht anwendbar ist.

Von der Kleinunternehmerregelung sind bestimmte Umsätze mit der darauf lastenden Umsatzsteuer ausgenommen. Das können z.B. Umsätze mit Auslandsbezug sein. Auch Umsatzsteuer, die Bauunternehmen für Subunternehmer nach § 13b (2) UStG schulden, ist ausgenommen. Da sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden.

Unternehmer vereinbaren grundsätzlich Nettopreise (ohne Umsatzsteuer). Kleinunternehmer sollten keine Unklarheiten darüber aufkommen lassen, dass sie zu dem vereinbarten Preis keine Umsatzsteuer ausweisen werden, der Reis also beim Kunden wie ein Nettopreis wirkt. Wie das folgende Beispiel zeigen soll, gehen Unklarheiten zu seinen Lasten.
Vorgang leistender Kleinunternehmer A Finanzamt Leistungsempfänger B (kein Kleinunternehmer)
a) B bezahlt die Kleinunternehmerrechnung über     116 € ohne USt-Ausweis +116 € -116 €
b) B besteht auf dem USt-Ausweis durch A
     Zahlung der Rechnung wie unter a) +116 € -116 €
     Zahlung der USt an das Finanzamt -  16 € + 16 €
     Erstattung durch das Finanzamt (Vorsteuer) - 16 € +  16€
     bleiben +100 € 0 € -100 €
Im Fall a) erhält der Kleinunternehmer 116 €, im Fall b) 16 € weniger. Der Leistungsempfäger fährt im Fall b) natürlich besser. Kann er den Fall b) durchsetzen, bezahlt er im Ergebnis 16 € weniger.

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